In
dieser Vorlage ging es um die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen
für den Straßenausbau im „Altes Feld“ in der Kernstadt Schmallenberg.
Bereits
im Jahre 1998 war auf Vorschlag der Verwaltung einstimmig ein Ratsbeschluss
gefasst worden, der das gesamte „Altes Feld“ mit seinen Straßenzügen
als eine Erschließungseinheit betrachtete. Danach sollten nach Fertigstellung
aller Straßen in diesem Bereich sämtliche Grundstücke nach
einem gleichen Beitragssatz abgerechnet werden. Dieses Verfahren ist den
Bewohnern auf einer Anliegerversammlung vorgestellt und von diesen so akzeptiert
worden.
Doch
nachdem jetzt die Straßenbereiche nach Jahren endgültig
fertig waren, hatte die Verwaltung Gebührenbescheide an die Anlieger
verschickt, in denen die verschiedenen Straßenzüge, die
inzwischen in andere Straßennamen umbenannt waren, einzeln
nach Bauaufwand getrennt abgerechnet wurden. Dadurch waren keine einheitlichen
Beitragssätze für die einzelnen Straßen mehr gegeben. Viele
Bürger, denen ohne Kenntnis darüber zu haben durch eine solche
Berechnung höhere Kostensätze als zunächst veranschlagt,
entstanden, fühlten sich ungerecht behandelt.
Sie
hatten auf den Ratsbeschluss aus 1998 vertraut, der bisher weder beanstandet
noch aufgehoben worden war. Selbst die Verwaltung war mehrere Jahre immer
von einer Erschließungseinheit ausgegangen.
Die
Verwaltung argumentierte damit, dass Gerichturteile vorlägen, die
eine derartige Abrechnung als Erschließungseinheit nicht mehr möglich
mache. Daher sei der Ratsbeschluss nicht rechtens.
Das
meint die UWG:
Die
UWG wies auf den Vertrauensschutz der Bürger in den Ratsbeschluss
hin, zumal die gesamte Straßenbaumaßnahme „Altes Feld“
bereits in den frühen 90er Jahren begonnen worden sei. Eine Aufhebung
dieses Beschlusses sei ihrer Meinung daher nicht zwingend erforderlich.
Im
Baugesetzbuch § 130 Abs. 2 steht: „Für mehrere Anlagen, die für
die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der
Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.“
Die
von der Verwaltung angeführten Gründe, dass durch die Rechtsprechung
eine Nivellierung der Beitragshöhe der offensichtlich nicht vorhandenen
besonderen Abhängigkeitsbeziehungen der einzelnen Anlagen untereinander
nicht mit dem das Erschließungsbeitragsrecht prägenden Vorteilsprinzip
vereinbar sei, hätte nach Ansicht der UWG in diesem Altverfahren nicht
herangezogen werden müssen, zumal man gerade mit dem Ratsbeschluss
aus 1998 eine unterschiedliche Abrechnung hier verhindern wollte.
Mehr
zu diesem Thema aus dem Haupt-u. Finanzausschuss...
B)
Nichtöffentlicher Teil
1.
Antrag des VFL Fleckenberg e.V. auf Übernahme einer Bürgschaft
für die Aufnahme eines Totodarlehens beim Fußball- und Leichtathletikverband
Westfalen e.V. (FLVW) - Vorlage VI/999 x
2.
Grundstücksangelegenheiten
2.a.
Antrag auf Erwerb einer Teilfläche aus dem Bahngelände in Bad
Fredeburg - Vorlage Vl/1037x
2.b.
Antrag auf Erwerb einer Gewerbefläche - Vorlage VI/1038 x
3.
Verschiedenes