www.uwg-schmallenberg.de
- Informationen aus dem Internet
Stellungnahme
der Verwaltung VI/138a
(ohne Gewähr)
Stand: 09.06.00
TOP:
Errichtung eines Kirchturms zur Pfarrkirche St. Alexander in Schmallenberg
hier: Antrag auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens
1. Sachverhalt
und Begründung:
Die für
die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis maßgebenden Rechtsvorschriften
des Denkmalschutzes einschließlich der dafür geltenden gesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen sind in der Verwaltungsvorlage-Nr. 138 ausführlich
dargestellt. Es wird insoweit darauf verwiesen.
Die Stadtvertretung
hat in ihrer Sitzung am 24.02.2000 die Erteilung der denkmalrechtlichen
Erlaubnis zu der geplanten Ausführung des Kirchturms mit weißer
Putzfassade (Bauantrag aus Januar 1999) behandelt. Sie hat dazu mehrheitlich
beschlossen, die denkmalrechtliche Erlaubnis aus den in der Vorlage-Nr.
138 dargestellten Gründen nicht zu erteilen. Damit verbunden ist die
Erwartung, dass die Katholische Kirchengemeinde St. Alexander Schmallenberg
in ihrer Planung einem an dem bestehenden Denkmal orientierten steinsichtigen
Wiederaufbau des Kirchturms Rechnung trägt.
a) Antrag
zur Errichtung eines Kirchturms
(Bauantrag
vom 17.01.1999 in der Form des Nachtrags vom 29.03.2000)
Nachdem
die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 24.02.2000 den Beschluss gefasst
hat, die denkmalrechtliche Erlaubnis für die beantragte Ausführung
des Kirchturms mit weißer Putzfassade nicht zu erteilen, ist vom
Bauherrn am 31.03.2000 ein Nachtrag zum Bauantrag eingegangen, der mit
einer steinsichtigen Ausführung eine gestalterische Veränderung
zum ursprünglich geplanten Kirchturmentwurf enthält. Bei diesem
Nachtrag handelt es sich zwar auch um eine Neuerrichtung - er enthält
aber Veränderungen in der äußeren Turmgestaltung, mit denen
die denkmalpflegerischen Bedenken und Gründe des Denkmalschutzes,
die der Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis bisher entgegenstehen,
ausgeräumt werden sollen.
Der Nachtrag,
der in der Sitzung der Stadtvertretung am 06.04.2000 vorgestellt worden
ist, enthält gegenüber dem ursprünglichen Kirchturmentwurf
im wesentlichen folgende Veränderungen in der Turmgestaltung:
•
steinsichtige Errichtung des Kirchturms (Verblendung mit Bruchsteinen);
•
Errichtung eines Stufensockels aus Werksteinen, die sich in den Bandgesimsen,
den Fenstergewänden und den Schallukenumrahmungen wiederholen sollen
(dabei sollen soweit wie möglich die vorhandenen Werksteine des alten
Turms zur Verwendung kommen);
•
Eindeckung des Turmhelms mit Fredeburger Naturschiefer;
•
Erweiterung der Turmhöhe von 46,20 m auf 49,50 m;
•
Verringerung der Turmverjüngung von 1 cm/m auf 0,5 cm/m (Breite auf
Fundamentebene 7,60 m - Breite auf Glockenstuhlebene 7,26 m);
•
veränderte Anordnung der vertikalen Lichtöffnungen, so dass diese
die Bandgesimse nicht mehr durchbrochen;
•
Verzicht auf das Anbringen von Skulpturen in der Höhe der Schalluken
zum gegenwärtigen Zeitpunkt;
•
Verzicht auf die Verbindungstür vom Vorhof des Turms in das östliche
Seitenschiff der neuromanischen Pfarrkirche.
Die unveränderten
Planungselemente wie der Standort des Turms und die Errichtung eines Verbindungsgangs
mit einer Tür in die romanische Kirche werden vom Bauherrn technisch
bzw. liturgisch begründet und beibehalten.
Das Westfälische
Amt für Denkmalpflege ist um fachliche Prüfung des Nachtrags
und um Mitteilung gebeten worden, ob die veränderte Planung der steinsichtigen
Kirchturmausführung erlaubnisfähig ist. Ferner wurde das Fachamt
zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis um Benehmensherstellung
gem. § 21 Abs. 4 DSchG NW gebeten, sofern dem Gründe des Denkmalschutzes
nicht mehr entgegenstehen.
Die Fachbehörde
hat mit Schreiben vom 04.05.2000 folgendes mitgeteilt:
„...
mit dem Nachtrag zum Bauantrag des Kirchturms St.
Alexander haben wir uns fachlich auseinandergesetzt. Die geänderte
Planung ist aus denkmalrechtlicher Sicht erlaubnisfähig, allerdings
bedürfen folgende Aspekte noch einer fachlichen Erörterung und
anschließenden Übernahme in Ihren denkmalrechtlichen Erlaubnisentwurf
als Auflagen im Rahmen der Benehmensherstellung:
1.
Die Wiederverwendung des alten geborgenen Steinmaterials oder die Auswahl
neuen Steinmaterials für die Natursteinverblendung des Turms ist im
Detail noch abzustimmen.
2.
Der Durchbruch durch die nördliche Langhauswand des romanischen Baus
zwecks Erstellung einer direkten Verbindung zwischen Kapelle im Turm und
Kirchenbau des 13. Jahrhunderts hat liturgische Gründe. Diese Gründe
sind in dem Konzept des Architekten vom Januar 1998 nachvollziehbar dargelegt.
Ihre Güterabwägung, nach der der Religionsausübung in diesem
Falle der Vorrang vor dem Denkmalschutz einzu-räumen ist, können
wir fachlich mittragen.
3.
Aus den im März 2000 vor Ort vom Architekten vorgetragenen Äußerungen
zum Standort des Turmes in 4 m / bzw. 6 m Abstand zum denkmalgeschützten
Bestand ging argumentativ hervor, dass diese Abstände auf der statischen
Beurteilung des Büros Polonyi/Köln und Miksch und Partner/Düsseldorf
basieren. Diese Abstände gewährleisten den Schutz der historischen
Bausubstanz vor etwaigen negativen Auswirkungen der Gründung des neuen
Turmbauwerks. Sollten Sie als Untere Denkmalbehörde der Meinung sein,
dass die neue Turmkonstruktion aus städtebaulichen Gründen näher
an die alte Substanz herangerückt werden muss, so wäre im Vorfeld
durch entsprechende Gutachten auszuschließen, dass diese Positionierung
Schäden für den denkmalgeschützten Bestand hervorruft...."
Das Westfälische
Museum für Archäologie, Amt für Bodendenkmalpflege, hat
bereits mit Stellungnahme vom 23.02.1999 mitgeteilt, dass gegen die geplante
Baumaßnahme keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Da aber
davon auszugehen ist, dass bei den Erdarbeiten Bestattungen und eventuell
auch andere Reste der älteren Bebauung gefunden werden, beabsichtigt
das Amt für Bodendenkmalpflege eine baubegleitende archäologische
Untersuchung durchzuführen, um dadurch Rückschlüsse zur
älteren Topographie der Stadt Schmallenberg zu gewinnen.
Da mit
dem Nachtrag der beantragte Kirchturmentwurf erlaubnisfähig geworden
ist, hat der Bauherr gem. § 9 Abs. 2 Buchst, a) DSchG NW einen Anspruch
auf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Das Denkmalschutzgesetz
räumt der Unteren Denkmalbehörde bei dieser Entscheidung keinen
Ermessensspielraum ein. Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist damit zu erteilen.
b) Antrag
zur Schließung der Abbruchstelle des alten Kirchturms, Instandsetzungsmaßnahmen
an den Kirchenschiffen (Bauantrag vom 29.03.2000)
Nach
dem Abbruch des Kirchturms der Pfarrkirche St. Alexander sind an der Abbruchstelle
zunächst nur provisorische Sicherungsarbeiten durchgeführt worden.
Da nach den Planungen des Bauherrn der neue Kirchturm nicht mehr an dem
alten Standort errichtet werden soll, beabsichtigt er, mit entsprechenden
Baumaßnahmen die Kirchenschiffe wiederherzustellen. Der Bauherr wertet
dies als den II. Bauabschnitt der vollzogenen Abbrucharbeiten und hat dazu
ebenfalls die Baugenehmigung einschl. der denkmalrechtlichen Erlaubnis
beantragt. Ferner sollen notwendige Instandsetzungsmaßnahmen an den
Kirchenschiffen und deren Verfügung durchgeführt werden.
Die Schließung
der Abbruchstelle des alten Kirchturms soll so ausgeführt werden,
dass die Kirchenschiffe entsprechend dem vorhandenen Bestand/Vorbild wiederhergestellt
werden. Dabei soll die Wiederherstellung des östlichen, neuromanischen
Kirchenschiffes grundsätzlich symmetrisch und spiegelbildlich zum
vorhandenen westlichen Kirchenschiff erfolgen. Es ist geplant, soweit wie
möglich dazu die vorhandenen Natursteine und Sandsteingewände
zu verwenden.
Vor der
Antragstellung hat der Bauherr diese Maßnahmen der Unteren Denkmalbehörde
und dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege bei einem Ortstermin
vorgestellt und erläutert. Das Westfälische Amt für
Denkmalpflege hat dabei angekündigt, dass gegen diese Maßnahmen
keine denkmalpflegerischen Bedenken bestehen. Mangels eines Ermessensspielraums
wäre damit auch hierfür die denkmalrechtliche Erlaubnis zu erteilen.
Im Rahmen
der kontroversen Diskussion zu den unterschiedlichen Planentwürfen
der Rekonstruktion und Neuerrichtung hat der Bauherr überwiegend finanziell
und technisch für seine Neuplanung und damit gegen die Rekonstruktion
argumentiert. Um in dieser Diskussion eine vergleichende und objektive
Gegenüberstellung der unterschiedlichen Planentwürfe zu erreichen,
beauftragten die Stadt Schmallenberg und das Ministerium für Arbeit
Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NW das Düsseldorfer
Architekturbüro Miksch + Partner mit einer technischen Kostenüberprüfung.
Die Begutachtung
hat ergeben, dass sowohl die Kosten der Rekonstruktion als auch die des
oben dargestellten steinsichtigen Turms weniger als 3 Millionen DM betragen.
Mit der großen Spendenbereitschaft der Bevölkerung, der angekündigten
Förderbereitschaft des Landes NW und des grundsätzlich positiven
Beschlusses der Stadtvertretung zur Bereitstellung von städtischen
Haushaltsmitteln vom 10.02.1999 ist die steinsichtige Errichtung für
den Bauherrn finanzierbar geworden.
Ebenso
wurde mit dem Gutachten festgestellt, dass eine Rekonstruktion auch nach
den geltenden technischen Regeln möglich ist. Technische Argumente
dürften ihr ebenso nicht mehr entgegenstehen. Trotz dieser gutachterlichen
Feststellungen und dem intensiven schriftlichen und mündlichen Einsatz
für eine Rekonstruktion, wird die Neuplanung vom Bauherrn beibehalten.
Zur Umplanung in Richtung der Rekonstruktion gibt es keine Bereitschaft.
So haben der Bauherr und die Vertreter des Generalvikariats zuletzt bei
einem Gespräch am 17.05.2000 in Paderborn gegenüber dem Bürgermeister
und dem Fraktionsvorstand der CDU deutlich gemacht, dass die Bauherrschaft
bei ihnen liegt und nicht bei der Stadt Schmallenberg. Ferner haben sie
vorgetragen, dass die jetzige Planung auf einer Entscheidung des Kirchenvorstandes
beruht und vom Erzbischöflichen Generalvikariat aufsichtsbehördlich
genehmigt ist. Es wurde kein Zweifel daran gelassen, dass ein auf der Grundlage
des Denkmalrechts bestehender Genehmigungsanspruch auch gerichtlich durchgesetzt
würde. Dies betreffe aus Kostengründen den weiß verputzten
Turm. Zum steinsichtigen Kompromiss könne es nur bei der angekündigten
Kostenübernahme der Mehrkosten durch die Stadt und das Land NW kommen,
welche mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport des Landes NW vom 09.02.1999 grundsätzlich zugesagt
worden ist. Die Stadtvertretung hat mit Beschluss vom 10.02.1999 bereits
grundsätzlich beschlossen, „...für den Fall, dass
vom Land Nordrhein-Westfalen Städtebaufördermittel für einen
an dem bestehenden Denkmal orientierten steinsichtigen Wiederaufbau des
Kirchturms der Katholischen Kirche St. Alexander Schmallenberg bereitgestellt
werden, städtische Ergänzungsmittel zur Abdeckung des Differenzbetrags
zu den Kosten der bisher vom Kirchenvorstand geplanten Bauausführung
verfügbar zu machen". Im Rahmen der Haushaltsplanberatung 2000 sind
die notwendigen Finanzmittel bereitgestellt worden.
Da sich
die Rekonstruktion in Abstimmung mit dem Westfälischen Amt für
Denkmalpflege und der Obersten Denkmalbehörde denkmalrechtlich nicht
fordern und durchsetzen lässt, kann die Erlaubnisfähigkeit der
vorstehenden Anträge nunmehr nur noch rein rechtlich geprüft
und entschieden werden.
2. Beschlussvorschlag:
Der
Bezirksausschuss Schmallenberg und der Kulturausschuss der Stadt Schmallenberg
schlagen der Stadtvertretung vor, folgendes zu beschließen:
a)
Entsprechend dem Erlaubnisanspruch des Bauherrn wird die denkmalrechtliche
Erlaubnis zur Errichtung des beantragten steinsichtigen Kirchturms (Bauantrag
vom 17.01.1999 in der Form des Nachtrags vom 29.03.2000), sowie zur Schließung
der Abbruchstelle des alten Kirchturms und zu den Instandsetzungsmaßnahmen
an den Kirchenschiffen (Bauantrag vom 29.03.2000) gemäß der
Stellungnahme des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege vom 04.05.2000
erteilt.
b)
Bei der Gewährung einer Landeszuwendung zu den Mehrkosten der steinsichtigen
Errichtung des beantragten Kirchturmentwurfs wird die Förderung bis
zur Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (2000: 735.000,00
DM; VE 2001: 735.000,00 DM) gewährt.