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19. Febr. 2019, ergänzt 21.02.2019

Schmallenberg: Straßenausbau "Auf der Mauer" - Hintergründe des Vergleiches beim Verwaltungsgericht Arnsberg

 

Gegen den Vorausleistungsbescheid haben alle betroffenen Anlieger der Straße „Auf der Mauer“ im Januar 2017 beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage eingereicht.

Die Stadt ist bei dem Vorausleistungsbescheid von 209.050€ Beiträge ausgegangen.

Die tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme lagen bei 364.100€ (226,75€/m2).

Die Gesamtkosten (einschl. Planung) setzten sich zusammen aus:

Anteil Straßenbau Fahrbahn:          218.500€    beitragsfähig
Anteil Bürgersteig:                        122.100€   
beitragsfähig
Anteil Malerarbeiten:                      23.500€   
nicht beitragsfähig

Die beitragsfähigen Gesamtkosten lagen bei 340.600€.

Nach der Ausbausatzung der Stadt Schmallenberg werden die Anlieger mit 50% beteiligt (beim Aufstellen des Vorausleistungsbescheides lagen die Beteiligungen noch bei 65%).

50% von 340.600€ = 170.300€ umlagefähige Beiträge.

DieKlage der Anlieger richtete sich auf weitere vier Hauptminderungspunkte.

Der Beteiligung an den Zuwendungen des Landes und Bundes durch die Städtebauförderung für den historischen Stadtkern. Diese Förderung wurde für die Umgestaltung gewährt. Da wegen der Förderung teuere Materialien (Natursteine) eingebaut wurden, sollten auch den Anliegern, entsprechend dem Gleichheitsgebot des Art.3 Grundgesetzes, Gelder zukommen. Der Förderbetrag lag bei ca. 85.150€. Dieser Betrag würde dann von den Gesamtkosten abgezogen (340.600-85.150€ = 255.450€). Es verblieben für die Anlieger 50% von 255.450€ = 127.725€ Beiträge. Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation der Stadt gefolgt, dass nur die Stadt alleine Anspruch auf die Zuwendungen hat. Dieses ist objektiv unverständlich, weil die Anlieger genötigt wurden die teureren Materialien zu 50% mit zu zahlen.

Die Straßenausbausatzung der Stadt Schmallenberg sieht bei einseitig bebauten Straßen Begünstigungen als Kostenausgleich für die finanzielle Mehrbelastung der Anlieger vor.
Es soll demnach nur 2/3 der Fahrbahn berechnet werden. In diesem Fall hätten 72.000€ von den Gesamtkosten abgezogen werden müssen. Auch hier ist das Gericht der Argumentation der Stadt gefolgt und hat den Abzug nicht anerkannt.

Ein weiterer Punkt aus der Satzung bei einseitiger Bebauung ist, dass nur Bürgersteige, die an der bebauten Seite liegen, abgerechnet werden dürfen. Da der Bürgersteig gegenüber der Bebauung liegt, hat das Gericht ihre Entscheidung für die abschließende Verhandlung offengelassen. Eine Abzugsmöglichkeit von 122.100€ wäre erst nach einem Urteil offenbart worden. (340.600-122.100€ = 218.500€) 50% von 218.500€ =  109.250€ umlagefähige Beiträge.

Wenn bei Straßenbaumaßnahmen andere Gewerke mit ausgeführt werden, sind die entstandenen Kostenvorteile der Stadt zu gleichen Teilen zu verteilen. Der mit ausgeführte Wasserleitungsbau beteiligt sich zu 50% der Grabenbreite an den Fahrbahnkosten. Bei der Baumaßnahme lag die Kostenminderung bei ca. 20.000€. Im Vorfeld der gerichtlichen Anhörungen hat die Stadt dieser Minderung zugestimmt.

Am 7.12.2018 fand eine gerichtliche Ortsbesichtigung mit anschließender Erörterung der Sache statt. Weil es sich bei der Klage um einen Vorbescheid mit einer 60% Vorausleistung handelt, deutete die Richterin an, dass die Klage abgewiesen würde, weil eine Überzahlung unwahrscheinlich wäre. Die Richterin wies damals schon auf die offene Sachlage hin, dass der Bürgersteig gegebenenfalls abgezogen würde. Bei diesem Termin war die Stadt zu keinem Vergleich zugänglich.

Wegen der offenen zukünftigen Gesetzeslage zum Kommunalen Abgabegesetz NRW haben die Anlieger um ruhen des Verfahrens bis zu Klärung gebeten. Das Gericht ist dem Wunsch nicht gefolgt und hat den Verhandlungstermin auf den 31.01.2019, 11:45 im Verwaltungsgericht Arnsberg festgelegt.

Weil die Kläger die Schlussrechnungen der ausführenden Bauunternehmung bei der Stadt schon im Frühjahr 2018 eingesehen und kopiert hatten, konnte durch dieses Wissen die tatsächlichen Kosten des Straßenausbaus berechnet werden. In dem Zuge konnte nachgewiesen werden, dass beim Abzug der Bürgersteigkosten, eine Überzahlung existierte. Die Berechnungen wurden dem Gericht am 19.01.2019 überreicht. Das Gericht hat diese Unterlagen an die Stadt weitergeleitet.

Als bei dem Verhandlungstermin die vorsitzende Richterin einen Vergleich vorschlug, der eine Minderung um die Bürgersteigkosten und dem Wasserleitungsbauanteil vorsah, hat der Vertreter der Stadt dem Vergleich zugestimmt. Noch zwei Monate zuvor wurde jeglicher Einigungsversuch von der Stadt abgelehnt.

Nach einer Bedenkpause haben auch die klagenden Anlieger dem Vergleich zugestimmt.

Da beide Parteien keine Anwälte beauftragt hatten, waren die entstandenen Gerichtskosten gering.

Durch den Vergleich wurde der Vorausleistungsbescheid in den endgültigen Beitragsbescheid umgewandelt. Da die Anlieger schon 21,73 €/m2 Grundstücksfläche gezahlt hatten, der tatsächliche Wert jedoch bei 15,92 €/m2 liegt, muss die Stadt den zuviel gezahlten Betrag erstatten. Hätten sich die Anlieger nicht gewehrt, hätten sie wahrscheinlich die vollen
36,22€/m2 zahlen müssen. So sank der Beitrag auf 44%. Anstelle von 209.050€ wurden nur noch 91
.982€ gezahlt.

Bei provokativer Betrachtung ist abschließend noch anzumerken, dass die funktionstüchtige Straße vielleicht durch geringe Reparaturen hätte saniert werden können. Durch das Verhalten der Stadt und die Gesetze und Verordnungen sind Mehrkosten für die Allgemeinheit in Höhe von mehr als 200.000€ aufgekommen. Der gesunde Menschenverstand unterliegt der Bürokratie und Juristerei. Leittragende sind die Anlieger, die, obwohl sie sich erfolgreich wehren konnten, immer noch 92.000€ zahlen mussten.

Durch das zukünftige Kommunale Abgabegesetz wird sich hier hoffentlich viel ändern.


Angaben ohne Gewähr, UWG Schmallenberg, 14.02.2019