Schmallenberg: Straßenausbau "Auf der Mauer" - Hintergründe des Vergleiches beim Verwaltungsgericht Arnsberg |
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Die
Stadt ist bei dem Vorausleistungsbescheid von 209.050€ Beiträge ausgegangen. Die
tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme lagen bei 364.100€ (226,75€/m2). Die
Gesamtkosten (einschl. Planung) setzten sich zusammen aus: Anteil
Straßenbau Fahrbahn: 218.500€ beitragsfähig Die
beitragsfähigen Gesamtkosten lagen bei 340.600€. Nach
der Ausbausatzung der Stadt Schmallenberg werden die Anlieger mit 50% beteiligt
(beim Aufstellen des Vorausleistungsbescheides lagen die Beteiligungen noch bei
65%). 50% von 340.600€ = 170.300€ umlagefähige Beiträge. ![]() DieKlage der Anlieger richtete sich auf weitere vier Hauptminderungspunkte. Der
Beteiligung an den Zuwendungen des Landes und Bundes durch die
Städtebauförderung für den historischen Stadtkern. Diese Förderung wurde für
die Umgestaltung gewährt. Da wegen der Förderung teuere Materialien
(Natursteine) eingebaut wurden, sollten auch den Anliegern, entsprechend dem
Gleichheitsgebot des Art.3 Grundgesetzes, Gelder zukommen. Der Förderbetrag lag
bei ca. 85.150€. Dieser Betrag würde dann von den Gesamtkosten abgezogen
(340.600-85.150€ = 255.450€). Es verblieben für die Anlieger 50% von 255.450€ =
127.725€ Beiträge. Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation der Stadt
gefolgt, dass nur die Stadt alleine Anspruch auf die Zuwendungen hat. Dieses
ist objektiv unverständlich, weil die Anlieger genötigt wurden die teureren
Materialien zu 50% mit zu zahlen. Die
Straßenausbausatzung der Stadt Schmallenberg sieht bei einseitig bebauten
Straßen Begünstigungen als Kostenausgleich für die finanzielle Mehrbelastung
der Anlieger vor. Ein
weiterer Punkt aus der Satzung bei einseitiger Bebauung ist, dass nur
Bürgersteige, die an der bebauten Seite liegen, abgerechnet werden dürfen. Da
der Bürgersteig gegenüber der Bebauung liegt, hat das Gericht ihre Entscheidung
für die abschließende Verhandlung offengelassen. Eine Abzugsmöglichkeit von
122.100€ wäre erst nach einem Urteil offenbart worden. (340.600-122.100€ =
218.500€) 50% von 218.500€ = 109.250€
umlagefähige Beiträge. Wenn
bei Straßenbaumaßnahmen andere Gewerke mit ausgeführt werden, sind die
entstandenen Kostenvorteile der Stadt zu gleichen Teilen zu verteilen. Der mit
ausgeführte Wasserleitungsbau beteiligt sich zu 50% der Grabenbreite an den
Fahrbahnkosten. Bei der Baumaßnahme lag die Kostenminderung bei ca. 20.000€. Im
Vorfeld der gerichtlichen Anhörungen hat die Stadt dieser Minderung zugestimmt. Am
7.12.2018 fand eine gerichtliche Ortsbesichtigung mit anschließender Erörterung
der Sache statt. Weil es sich bei der Klage um einen Vorbescheid mit einer 60%
Vorausleistung handelt, deutete die Richterin an, dass die Klage abgewiesen
würde, weil eine Überzahlung unwahrscheinlich wäre. Die Richterin wies damals
schon auf die offene Sachlage hin, dass der Bürgersteig gegebenenfalls
abgezogen würde. Bei diesem Termin war die Stadt zu keinem Vergleich
zugänglich. Wegen
der offenen zukünftigen Gesetzeslage zum Kommunalen Abgabegesetz NRW haben die
Anlieger um ruhen des Verfahrens bis zu Klärung gebeten. Das Gericht ist dem
Wunsch nicht gefolgt und hat den Verhandlungstermin auf den 31.01.2019, 11:45 im
Verwaltungsgericht Arnsberg festgelegt. Weil
die Kläger die Schlussrechnungen der ausführenden Bauunternehmung bei der Stadt
schon im Frühjahr 2018 eingesehen und kopiert hatten, konnte durch dieses
Wissen die tatsächlichen Kosten des Straßenausbaus berechnet werden. In dem
Zuge konnte nachgewiesen werden, dass beim Abzug der Bürgersteigkosten, eine
Überzahlung existierte. Die Berechnungen wurden dem Gericht am 19.01.2019
überreicht. Das Gericht hat diese Unterlagen an die Stadt weitergeleitet. Als
bei dem Verhandlungstermin die vorsitzende Richterin einen Vergleich vorschlug,
der eine Minderung um die Bürgersteigkosten und dem Wasserleitungsbauanteil
vorsah, hat der Vertreter der Stadt dem Vergleich zugestimmt. Noch zwei Monate
zuvor wurde jeglicher Einigungsversuch von der Stadt abgelehnt. Nach
einer Bedenkpause haben auch die klagenden Anlieger dem Vergleich zugestimmt. Da
beide Parteien keine Anwälte beauftragt hatten, waren die entstandenen
Gerichtskosten gering. Durch
den Vergleich wurde der Vorausleistungsbescheid in den endgültigen
Beitragsbescheid umgewandelt. Da die Anlieger schon 21,73 €/m2 Grundstücksfläche gezahlt hatten, der tatsächliche
Wert jedoch bei 15,92 €/m2 liegt, muss die Stadt den zuviel gezahlten Betrag
erstatten. Hätten sich die Anlieger nicht gewehrt, hätten sie wahrscheinlich
die vollen Bei provokativer Betrachtung ist abschließend
noch anzumerken, dass die funktionstüchtige Straße vielleicht durch geringe
Reparaturen hätte saniert werden können. Durch das Verhalten der Stadt und die Gesetze und Verordnungen sind Mehrkosten für die Allgemeinheit in Höhe von mehr als 200.000€ aufgekommen. Der gesunde Menschenverstand unterliegt
der Bürokratie und Juristerei. Leittragende sind die Anlieger, die, obwohl sie
sich erfolgreich wehren konnten, immer noch 92.000€ zahlen mussten. Durch
das zukünftige Kommunale Abgabegesetz wird sich hier hoffentlich viel ändern. |
Angaben ohne Gewähr, UWG Schmallenberg, 14.02.2019