Gewerberechtliche Behandlung von Photovoltaikanlagen: Mit Erlass vom 06. Juli 2010 hat das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass der Bund-Länder-Ausschuss (BLA) „Gewerbe-recht“ einen neuen Beschluss zur gewerberechtlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen gefasst hat. Danach gilt jetzt der Grundsatz, dass Photovoltaikanlagen, die auf eigen genutzten Gebäuden installiert werden, nicht angezeigt werden müssen. (Demgegenüber ist die Installation solcher Anlagen auf fremd genutztem Gelände ein Indiz für ein anzeigepflichtiges, selbständiges Gewerbe.) Dieser Beschluss basiert auf der Erwägung, „dass es bei Photovoltaikanlagen auf dem Dach selbst genutzter Gebäude an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt und die Tätigkeit nur geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr hat“. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die gewerberechtliche Bewertung des Betriebs von Photovoltaikanlagen einer Anmeldung des Vorsteuerabzugs nicht entgegensteht, da der Gewerbebegriff im Steuerrecht nicht deckungsgleich zu definieren ist. Die Bezirksregierung Arnsberg hat den Kommunen folgende Hilfestellung zur Umsetzung dieses Erlasses gegeben: 1. Gewerbeanmeldungen
- auch freiwillige – für den Betrieb von Photovoltaikanlagen, die
nicht als gewerbliche Betätigung im Sinn der Gewerbeordnung, zu qualifizieren
sind, dürfen nicht mehr entgegen genommen werden.
Wir raten daher Betreibern von Photovoltaikanlagen auf eigen genutzten Gebäuden auf dem Gebiet der Stadt Schmallenberg, die in Zukunft keine Müllgebühren mehr bezahlen wollen, selbst aktiv zu werden und ihr Gewerbe bei der Stadt Schmallenberg abzumelden. Ein Musterschreiben steht hier zum Download zur Verfügung. Hinweis:
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