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Dienstag, 29. März 2022, 18:00 Uhr, Stadthalle Schmallenberg |
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A) Öffentlicher Teil 1. Zukünftige Wohnbauflächenentwicklung der Stadt Schmallenberg 2. 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schmallenberg (im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 165 "Klosterblick") 3. Bebauungsplan Nr. 165 "Klosterblick", Ortsteil Grafschaft (im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zur 34. FNP-Änderung Grafschaft) 4. Gestaltungssatzung Grafschaft vom 20.05.2016 1. Änderung - Erweiterung des Geltungsbereichs der Zone II um das Bebauungsplangebiet Nr. 165 "Klosterblick" 5. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schmallenberg im Bereich Ski- und Freizeitgebiet "Hohe Lied" beim Ortsteil Gellinghausen (im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 170 "Bike-Park und Ski- und Freizeitgebiet Hohe Lied") 6. Bebauungsplan Nr. 170 "Bike-Park und Ski- und Freizeitgebiet Hohe Lied" beim Ortsteil Gellinghausen (im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zur 38. FNP-Änderung im Bereich des Ski- und Freizeitgebietes "Hohe Lied") 7. Außenbereichssatzung "Ortslage Dornheim" Erlass einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Dornheim - (Verfahrenseinleitender) Aufstellungsbeschluss X/387 8. Kultur- und Bildungszentrum (KuBiz) - Sachstandsbericht und Ergänzung der Projektprämisse X/366 9. Erschließungsstraße Gewerbeflächenerweiterung GP Hochsauerland - Beschlussfassung über das 10. Ausbau der L737 OD Bracht: Verkehrsberuhigung und Gehwege 11. Erneuerung Innerortsstraße Arpe 12. Anwendung einer Preisgleitklausel bei zukünftig anstehenden Ausschreibungsverfahren X/432 13. Bereitstellung und Herrichtung von Flüchtlingsunterkünften X/426 14. Priorisierung der baulichen Maßnahmen Gebäudemanagement X/427 15. Grundsatzentscheidung zur Wärmeerzeugung bei Sanierung von Gebäuden der Stadt Schmallenberg 16. Antrag Klimaneutrale CO2-freie Stadt Schmallenberg 17. Verschiedenes
B) Nichtöffentlicher
Teil ----------------------------------------------------------------------------------------------- Hinweise zu Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus: Es gelten die zum Zeitpunkt der Sitzung gültigen rechtlichen Regelungen zur Verhinderung und Verbreitung des Corona-Virus. Die Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) sowie weitere Informationen und Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie im Landesportal unter www.land.nrw/corona. Nach der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung kommt auch bei den Sitzungen kommunaler Gremien die sog. 3-G-Regel zur Anwendung. Das bedeutet, dass alle Anwesenden einen Nachweis über Genesung, vollständige Impfung oder ein negatives Testergebnis (eines höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests) sowie ein amtliches Ausweispapier vorlegen müssen. Personen, deren Immunisierung oder Testung nicht nachgewiesen ist, sind von der Teilnahme an der Sitzung auszuschließen. Gemäß § 4 Abs. 10 CoronaSchVO kann das Testerfordernis für die Nichtimmunisierten bei Sitzungen kommunaler Gremien auch durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden. Das Testergebnis eines beaufsichtigten Selbsttestes hat dabei nur die Gültigkeit für die Teilnahme an der jeweiligen Sitzung bzw. mehreren in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Sitzungen. Falls Sie von dem Testangebot Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte aus organisatorischen Gründen vorab einem der folgenden Ansprechpartner mit: Frau Lingemann: Tel. 02972/980-207; anja.lingemann@schmallenberg.de Herr Piechaczek: Tel. 02972/980-218; mirko.piechaczek@schmallenberg.de Die Testungen finden 30 Minuten vor Beginn der Sitzung am Sitzungsort statt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO besteht auch für Gremiensitzungen die Maskenpflicht in Innenräumen und an Sitzplätzen, d. h. es muss mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) getragen werden; empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske. Ausnahmsweise kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 12a CoronaSchVO bei Vortragstätigkeiten und Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Vom Umfang her übliche Wortbeiträge im Rahmen der Beratung fallen nicht unter die Ausnahme. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 CoronaSchVO auch zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken sowie nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 CoronaSchVO in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske unter Wahrung des Mindestabstands nur wenige Sekunden dauert. Rats-/Ausschussmitgliedern mit Krankheitssymptomen wird dringend empfohlen, der Sitzung fernzubleiben. Mit freundlichen Grüßen gez. Michael Franke F. d. R. Stand: 20.03.2022: Alle Infos ohne Gewähr, UWG Schmallenberg e.V. |
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